Berufsbild

 

Erste Konsensbildung zum Berufsbild

Eine verbandsübergreifende Arbeit der Kasseler Delegierten

 

Wegen seiner zentralen Bedeutung widmeten 15 Verbandsdelegierte unter der Gesprächsleitung eines Moderators dem Thema "Berufsbild für Musiktherapeuten" nach längerem Vorlauf eine eintägige Diskussion am 6. November 2004.

 Grundlage waren die vorher formulierten Sichtweisen aller Verbände anhand von vierzehn (14) für wesentlich gehaltenen Stichpunkten. Die "Thesen der Kasseler Konferenz zur Musiktherapie" erwiesen sich in der Diskussion erneut als wertvolle grundlegende Verständigungsbasis.

 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus AMA, SAMT und den Verbänden möchten mit diesen Konsensformulierungen einen konstruktiven Beitrag in alle musiktherapeutischen Felder hinein leisten. Angesichts des Weges, der zur Anerkennung des Berufes noch zu leisten ist, sind den Delegierten  Rückmeldungen innerhalb des nächsten Jahres willkommen!

 

1. Personelle Voraussetzung für die Berufsausübung

 Voraussetzung für die Ausübung des Berufes des Musiktherapeuten ist eine abgeschlossene Ausbildung auf der Grundlage konsensualer Standards.

Folgende inhaltliche Schwerpunkte sind verbindlich für alle Ausbildungen:

 Kommentar des Plenums: Würdigung der ausführlichen Beschreibung, die eine akzeptierte Arbeitsgrundlage darstelle.

 

2.  Eingangsvoraussetzungen für die Ausbildung

 Mindestvoraussetzung

 Anmerkung: Ursprünglich beinhaltete musiktherapeutische Eignung auch den Punkt „spürbares Entwicklungspotential“. Staatliche Ausbildungen dürfen die persönliche Eignung jedoch nicht bewerten, da es schwierig sei, diese zu objektivieren. Dennoch wird die Eignung der Bewerber auch hier berücksichtigt, jedoch mit anderen Formulierungen.

 

3. Berufsfelder

Musiktherapeuten arbeiten institutionell gebunden oder selbständig in den Berufsfeldern Gesundheits- und Sozialwesen, Bildungs- und Beratungswesen (z.B. Wirtschaft). Weiterhin sind sie in Forschung, Evaluation und Öffentlichkeitsarbeit tätig.

 

4. Tätigkeitsfelder

 Musiktherapeuten sind im kurativen, rehabilitativen und präventiven Bereich tätig, und arbeiten übungszentriert/funktional, erlebniszentriert/kreativ und konfliktzentriert-aufdeckend.

Therapien finden in Einzel- und Gruppentherapien statt. Auch das soziale Umfeld kann mit einbezogen werden.

 

5. Spezifische Merkmale

 Musik als zentrales Wahrnehmungs-, Begegnungs-, Erlebnis- und Gestaltungsfeld ermöglicht Veränderung, Reifung und Wachstum.

 

6. Aufgaben

 In Abhängigkeit vom Handlungsauftrag wird der Ist-Zustand benannt. Ausgehend davon werden Handlungsziele und –Konzepte entwickelt. Dabei muss das Handlungskonzept reflektiert und dem Entwicklungsprozess angepasst werden.

7. Fortbildung

Fortbildung soll regelmäßig sowohl fachspezifisch (d.h. musiktherapeutisch, psychotherapeutisch, künstlerisch) als auch in ergänzenden Bereichen (menschenkundlich, medizinisch, sozial u.a.) stattfinden. Evtl. Vorgaben der Berufsverbände sind zu beachten.

 Anmerkung:  Die zugehörige Stichwortkarte wurde im Laufe der Diskussion geändert von ursprünglich „Fortbildung/Weiterbildung“ in  Fortbildung“.

 

Weiterbildung“ wird dem Stichwort (1) „Personelle Voraussetzungen für die Berufsausübung“ zugeordnet.

 

Begründung: Fortbildung und Weiterbildung sind zwei grundverschiedene Sachverhalte. Fortbildung kann verlangt werden und ist in vielen Arbeitszusammenhängen sogar verpflichtend. Weiterbildung ist nicht verpflichtend und liegt im Bereich der eigenen Entscheidung.

 

 8. Ethik

 MusiktherapeutInnen sind der Einhaltung des Ethikkodexes der KK verpflichtet (worüber eine gemeinsame Ethikkommission wacht).

 

9. Berufsentwicklung

Der Beruf entwickelt sich zu Eigenständigkeit durch qualitätssichernde Maßnahmen (Dokumentation, Evaluation, Organisation, Netzwerke) in Forschung, Lehre und klinischer und beratender Praxis und in Wechselwirkung mit äußeren Rahmenbedingungen.

10. Standortbestimmung innerhalb des Gesundheitswesens und innerhalb des bundesweiten Berufs- und Ausbildungssystems

Der Beruf wird verstanden als eigenständiger Heilberuf, der das bestehende Gesundheitswesen sowie das Sozial- und Bildungswesen um den nonverbalen und kreativtherapeutischen Ansatz bereichert.

Der Berufsabschluss, der dem B.A. mindestens vergleichbar ist, wird erreicht in privatrechtlichen Ausbildungen und staatlichen Studiengängen.

Anmerkung: Es wird auf die klinische Dimension des Berufs hingewiesen. In der beratenden Tätigkeit (s. Punkt 3) ist der Beruf nicht als Heilberuf zu verstehen.

 

11. Menschenbild

Musiktherapie versteht den Menschen in einem humanistischen Sinne als bio-psycho-soziales Wesen in einem ökologischen und gesellschaftlichen Kontext.

 

12.  Interdisziplinäre Kooperations-Kompetenz

 Interdisziplinäre Kooperations-Kompetenz zeigt sich in der Teamfähigkeit mit kooperierenden Fachdisziplinen (Gesundheits- und Sozialwesen, Bildungs- und Beratungswesen, Forschung, Evaluation und Öffentlichkeitsarbeit). Sie setzt das Erkennen der eigenen Grenzen und Respekt vor Arbeitsweisen anderer sowie Transparenz im Darstellen der eigenen Tätigkeit voraus.

 

13. Supervision

Supervision soll regelmäßig in Form von Einzel- und/oder Gruppensupervision, als Team- und /oder klientenbezogene Supervision wahrgenommen werden. Sie dient der Reflexion konzeptioneller, didaktischer, inhaltlicher und institutioneller Fragen sowie der Reflexion der Therapeutenpersönlichkeit und seiner Handlungskompetenzen zum Zwecke der Sicherstellung einer qualifizierten musiktherapeutischen Behandlung. Evtl. Vorgaben der DGSv und/oder der Berufsverbände sind zu beachten.

 

14. Selbsterfahrung

 Für den Bereich „Selbsterfahrung“ s. auch Punkt 1:

 Anmerkungen: Wie steht es mit Biographiearbeit? Diese ist im Punkt „persönlichkeitsbezogene Selbsterfahrung“ enthalten. Der Zweck ist dasselbe, das Erkennen von Möglichkeiten, Behinderungen und Grenzen der eigenen Handlungskompetenz. Dies kann, muss aber nicht im Sinne einer tiefenpsychologischen Selbsterfahrung (Biographiearbeit) sein.

 Wo bleibt der Begriff Lehrtherapie? Die Lehrtherapie ist auch nicht in der AMA Konsens. Der AMA-Vertreter weist auf die Schwierigkeiten der staatlichen Studiengänge hin, auf Selbsterfahrung zu verpflichten. Der Begriff „Selbsterfahrung“ ist neutraler, und beinhaltet somit die verschiedenen Selbsterfahrungsformen aller Ausbildungen (AMA, SAMT) in Deutschland. 

Die vorgesehenen Voraussetzungen zur Registrierung durch die EMTC sehen Einzel- und Gruppenselbsterfahrung vor. Die Kasseler Konferenz bittet, dies umzuwandeln in „und / oder“.